Offene Stellen
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir nach Vereinbarung eine engagierte und fachlich versierte Persönlichkeit als
Leiter/in Bauverwaltung (80 – 100 %)
Ihre Aufgaben
- fachliche und personelle Leitung der Bauverwaltung
- Sicherstellung gesetzeskonformer Baubewilligungsverfahren
- Ansprechperson für Bauherrschaften, Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros sowie kantonale und interne Fachstellen
- Prüfung und Bearbeitung von Baugesuchen sowie Antragstellung an die Baukommission und den Gemeinderat
- Führung und Begleitung von Rechtsmittelverfahren
- Kontrolle und Vollzug des Planungs- und Baugesetzes
- Mitarbeit in Ausschüssen und Kommissionen, insbesondere bei der Ortsplanung und weiteren Planungsverfahren
- Organisation und Weiterentwicklung der Bauverwaltung
Ihr Profil
- qualifizierte Ausbildung in den Bereichen Bauverwaltung, Planung und Baurecht
- fundierte Kenntnisse im Bau-, Planungs- und Umweltrecht
- mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung
- durchsetzungsstarke, belastbare und lösungsorientierte Persönlichkeit
- hohes Organisations- und Kommunikationsgeschick sowie vernetztes Denken
- hohe Sozialkompetenz und kundenorientierte Arbeitsweise
- Vertrautheit mit politischen und verwaltungsrechtlichen Prozessen
Unser Angebot
- Unterstützung durch externe Fachstellen (Baugesuchsprüfung, Brandschutz, Abwasser)
- vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit mit Gestaltungsspielraum
- dynamisches und engagiertes Arbeitsumfeld
- drei Mitarbeitende, die Sie in Ihrer Funktion unterstützen
- attraktive Anstellungsbedingungen mit Jahresarbeitszeit und Weiterbildungsmöglichkeiten
Spricht Sie diese Herausforderung an und sind Sie bereit, den entsprechenden Einsatz zu leisten? Dann freuen wir uns darauf, Sie persönlich kennenzulernen. Senden Sie uns Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen per Bewerbungslink oder per E-Mail. Für Fragen und Auskünfte steht Ihnen Herr Bernhard Messmer gerne zur Verfügung.
Messmer Personalmanagement GmbH
Gemeindehausplatz 3, CH-8750 Glarus
Tel. +41 (0)55 640 82 22
bewerbung@messmer-pm.ch, www.messmer-pm.ch
Den QR-Code finden Sie im nachfolgende pdf-Inserat.
Aktuelles
Kaltbrunn / Uznach – Sanierung Uznacher- und Gasterstrasse, Abschnitt Einmündung Bachtelstrasse bis Rotfarb, 7. April bis Oktober 2025
Am Montag, 7. April 2025, sind die Bauarbeiten für die Sanierung der Uznacher- und Gasterstrasse im Abschnitt Einmündung Bachtelstrasse bis Rotfarb gestartet. Das kantonale
Tiefbauamt erneuert den Strassenbelag sowie das Trottoir und den gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einer Länge von rund 430 m. Ein lärmarmer Belag reduziert künftig den Strassenlärm und erhöht den Fahrkomfort. Gleichzeitig erstellt die Wasserversorgung Uznach eine neue Wasserverbundsleitung zwischen den Gemeinden Uznach und Kaltbrunn auf einer Länge von rund 140 m. Der bestehende Verbindungsschacht zwischen Uznach und Kaltbrunn entspricht nicht mehr dem Stand der Technik und muss deshalb erneuert und verschoben werden. Zudem wird eine neue Wasserleitung in den Gasterweg verlegt. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Oktober 2025.
Die Bauarbeiten werden in mehreren Etappen ausgeführt. Phasenweise wird der Verkehr einspurig geführt. Eine Lichtsignalanlage oder ein Verkehrsdienst regelt den Verkehr. Es ist mit Verkehrsbehinderungen und längeren Fahrzeiten zu rechnen. Innerhalb des Baubereichs sind die angrenzenden Liegenschaften mit wenigen Ausnahmen mit Fahrzeugen zugänglich.
Betroffene werden direkt informiert.
Für Fussgängerinnen und Fussgänger steht während der ganzen Bauzeit ein gesicherter Fussweg zur Verfügung.
Das kantonale Tiefbauamt, die Wasserversorgung Uznach und das beauftragte Unternehmen setzen sich dafür ein, die Behinderungen auf ein Minimum zu beschränken und danken für das Verständnis.
Am 16. Dezember 2024 hat der Gemeinderat das Reglement über die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung erlassen. Der Erlass wurde vom 17. Januar 2025 bis 25. Februar 2025 dem fakultativen Referendum unterstellt. In Folge des nicht ergriffenen fakultativen Referendums erlangt das Reglement über die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung am 1. April 2025 Rechtskraft.
Donnerstag, 17. April 2025
Aufgrund von Karfreitag führt die Gemeindeverwaltung Kaltbrunn am Donnerstag, 17. April 2025 eine ausserordentliche Kehrichtabfuhr durch. Mitgenommen werden alle offiziellen Kehrichtsäcke oder in Container mit Gebührenmarken. Bereitstellung ab morgens 07.00 Uhr an der ordentlichen Kehrichtsammelroute.
Die Sömmerungsvorschriften für den Auftrieb von Vieh auf Alpen und gemeinsame Weiden sind inhaltlich weitgehend identisch mit denjenigen vom Vorjahr.
BVD (Bovine Virus-Diarrhoe)
Es dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die keinen Sperrmassnahmen unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwortlichen Tierhaltern oder Tierhalterinnen empfohlen, den BVD-Status der Tiere auf der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren. Ausnahmen kann der Kantonstierarzt unter sichernden Bedingungen gewähren. Sämtliche Aborte und Totgeburten sind auf jeden Fall auf BVD untersuchen zu lassen.
Moderhinke
Es dürfen nur Tiere aus Tierhaltungen mit dem Moderhinke-Status «frei» in Sömmerungsbetriebe verstellt werden. Der Kantonstierarzt kann auf Gesuch hin Sömmerungsbetriebe bewilligen, die ausschliesslich Schafe aus Tierhaltungen mit dem Status «gesperrt» aufnehmen dürfen.
Tierverkehrsdatenbank (TVD): Meldungen für Sömmerungstiere, Kennzeichnung
Sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sind durch den Alpverantwortlichen der TVD über das Portal www.agate.ch innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden. Es müssen auch alle Schafe und alle ab 1. Januar 2020 geborenen Ziegen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein (Schaf: eine Ohrmarke mit Mikrochip).
Schweine müssen von den Alpbewirtschaftern der TVD ebenfalls via das Portal www.agate.ch gemeldet werden. Dabei reicht es, pro Meldung die Anzahl Schweine, den Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs anzugeben.
Pferde: Der Equideneigentümer muss die Standortveränderung über www.agate.ch auf den Sömmerungsbetrieb melden, sofern diese länger als 30 Tage dauert.
Hunde: Die Halter von Hunden tragen für die Dauer des Alpaufenthaltes in der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) die Adresse der Alp ein.
Sömmerung Vorarlberg
Für die Sömmerung in Vorarlberg sind die Vorschriften des Landes Vorarlberg zu beachten und rechtzeitig zu erfragen. Wegen der in Vorarlberg vorkommenden Hirschtuberkulose werden die gesömmerten Rinder nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unter Verbringungssperre gestellt und amtstierärztlich überwacht.
Die Vorschriften können unter https://www.sg.ch/umwelt-natur/veterinaerwesen/unterwegs-mit-tieren/soemmerung.html abgerufen werden.
Veterinärdienst des Kantons St. Gallen
März 2025
Wasserbauprojekte A+D / B+C im Gebiet Bachtellen Gublen
Die Johann Müller AG, Schmerikon, der Quellfonds Eichholz sowie der Auffüll- und -Abbaufonds Steigriemen-Schönenbach und Cher beauftragte die Bonanomi-Gübeli AG, Geologische Beratungen, Jona, für eine Kartierung der morphologischen Phänomene im betroffenen Hangabschnitt. Ebenfalls wurden die bestehenden Quellen, Nassstellen und Ableitungen des Hangwassers erfasst. Basierend darauf wurde das Ammann Ingenieurbüro AG, Eschenbach, beauftragt, mögliche Sanierungsmassnahmen im Hangbereich inkl. Kostenschätzung zu erarbeiten.
Im Hang südlich der Gublenstrasse bis hinunter zum Hasenweidbach kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Rutschungen und Sackungen. Das Gebiet ist stellenweise sehr stark vernässt, weist zahlreiche Quellaufstösse auf. Es befinden sich alte Stollenportale vom Schieferkohleabbau in diesem Hangbereich. Diese Portale sind heute im Gelände nicht mehr eindeutig sichtbar, und die Stollen sind teilweise mit Wasser und Erdmassen gefüllt. In der Karte der Phänomene ist der gesamte Bereich zwischen der Hangkante bis hinunter zum Hasenweidbach als Rutschgebiet ausgewiesen.
Es sind beim Wasserbauprojekt A+D folgende Sanierungsmassnahmen vorgesehen:
– Sicherheitsholzschlag entlang des Rundholz-Rechteckkännels
– Zirka 80 Laufmeter: Einbau Rundholz-Rechteckkännel
– Abbruch und Entsorgung der alten Quellschächte (4 Stk.) und Ableitungen
– Übergang für Bewirtschafter über Rundholz-Rechteckkännel (Steg)
– Ansaat und Bepflanzung der Fläche
– Erstellung eines Tosbeckens und eines Einlaufrechens aus Holz
Im Teilgebiet B+C dient das Wasserbauprojekt dazu, einen abgerutschten Bewirtschaftungsweg wiederherzustellen sowie einen zerdrückten Bachlauf umzulegen resp. zu rekonstruieren.
Während der Projekterarbeitung wurde eine Begehung mit betroffenen Interessenskreisen vorgenommen. Im Sommer/Herbst 2022 fand eine Vorprüfung der Projektunterlagen bei den zuständigen kantonalen Amtsstellen statt.
Der Gemeinderat verabschiedete die beiden Wasserbauprojekte A+D sowie B+C im Gebiet Bachtellen-Gublen zuhanden der öffentlichen Mitwirkung vom 16. August 2024 bis zum 5. September 2024. Innert Frist ging eine Mitwirkungseingabe im Teilprojekt B+C ein, welche beantwortet wurde. Der Mitwirkungsbericht plus die Auflageprojekte werden vom 14. März 2025 bis zum 12. April 2025 öffentlich aufgelegt und stehen zur Einsprache an den Gemeinderat offen. Die Einsprache hat Sachverhalt, Antrag und Begründung zu enthalten.
Die Unterlagen werden im Gemeindehaus 1, Dorfstrasse 5, im Eingangsbereich aufgelegt und sind untenstehend um Download zur Verfügung.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung hat nach der Notvorrats-Kampagne im Oktober 2024 auch die Notvorrats-Broschüre aktualisiert. Sie enthält neu auch die QR-Codes für den Notvorrats-Rechner sowie das Lehrvideo. Ausserdem ist sie inhaltlich gestrafft worden.
Die neue Broschüre ist im Shop des Bundesamtes für Bauten und Logistik verfügbar oder auch auf der Homepage des BWL abrufbar.
Der neue Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan wurde im Sommer 2022 öffentlich aufgelegt. Aufgrund von Hinweisen und Einsprachen ergaben sich Änderungen
zum revidierten Gemeindestrassenplan inkl. Fuss-, Wander- und Radwegplan. Der aktuelle Planungsstand und die Änderungsunterlagen wurde vom 16. Juni bis 7. Juli 2023 einem öffentlichen Mitwirkungsverfahren unterstellt.
Innerhalb der Frist sind 35 Stellungnahmen von vierzehn Personen eingegangen. Diese betreffen allesamt die Klassierung der Strasse Günterstall 3.98 (Gemeindestrasse 3. Klasse) und die Aufhebung der Klassierung der Höchistrasse 5.07 (Gemeindeweg 2. Klasse). Die nachfolgenden Aspekte stiessen auf besonders hohes Interesse:
Aufhebung Höchiweg
Gemäss kommunalem Richtplan ist eine neue Fusswegverbindung abseits der Hauptstrasse zwischen den Quartieren Kirchhalden und Sonnhalde geplant. Der Kirchhaldenweg soll in diesem Zusammenhang aufgewertet und der Höchiweg aufgehoben werden.
Diese Massnahme stiess auf deutlichen Widerstand. Aus Sicht des Gemeinderates soll an der ursprünglichen Klassierung der Höchistrasse 5.07. festgehalten werden, zumal eine Neuklassierung von Gehwegen erfahrungsgemäss (wie vorliegend) auf grossen Widerstand
stösst. So lange keine sichere Alternative zur bestehenden Fusswegverbindung besteht, soll vorderhand an der bestehenden Klassierung festgehalten werden. Der Gemeinderat teilt gewisse Sicherheitsbedenken was die alternative Wegverbindung über den Kirchhaldenweg
in die Uznacherstrasse betrifft, namentlich die unübersichtliche Einmündung in die Uznacherstrasse (Geh- und Radweg).
Aus diesem Grund wird eine entsprechende Stellungnahme mit den baulichen Anpassungen bei den kantonalen Stellen (inkl. Kantonspolizei) eingeholt.
Erlass
Der angepasste Strassenplan wurde vom Gemeinderat am 6. November 2023 mit nachstehend zusammengefassten Inhalten erlassen und wird nach Vorliegen der angepassten Planunterlagen der öffentlichen Auflage unterstellt:
- Der Gemeinderat hält an der Klassierung des Gemeindewegs 5.07 Höchistrasse als Gemeindeweg 2. Klasse gemäss der ersten öffentlichen Auflage fest. Auf die im Rahmen der zweiten Mitwirkungsvorlage vorgeschlagene Aufhebung der Klassierung der Wegverbindung und auf die Aufhebung des Fusswegs gemäss Fuss-, Wander- und Radwegplan wird verzichtet.
- Gemeindestrasse 3.98 Günterstall: An der Klassierung entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke Nr. 1566 und Nr. 1567 gemäss der ersten öffentlichen Auflage wird festgehalten. Auf die im Rahmen der zweiten Mitwirkungsvorlage vorgeschlagene Aufhebung der Klassierung in diesem Abschnitt wird verzichtet.
- Die Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse wird wie in der zweiten Mitwirkungsvorlage vorgesehen in nördlicher Richtung erweitert.
- Verzicht auf Abklassierung Kronengasse (Beibehaltung des aktuellen Status);
- Verzicht auf Aufklassierung Müllisperg (Beibehaltung des aktuellen Status);
- Verzicht auf Abklassierung Rutzenackerstrasse (Beibehaltung des aktuellen Status);
- Anpassung Klassierung Schulhausstrasse, Einlenker Gasterstrasse.
Ausgangslage
Aufgrund des stark gestiegenen Freizeitverkehrs im Wengital planen die Strassenkorporation Altwies-Wengi und die Ortsgemeinde Kaltbrunn auf der Wengistrasse (3.64) die Einführung einer Parkgebührenpflicht. Die Einnahmen dienen zweckgebunden zur Deckung der Unterhaltskosten auf der Gemeindestrasse 3. Klasse. Die Einführung der Parkgebührenpflicht ist im Jahr 2024 vorgesehen.
Formelles
Als formelle Voraussetzung für die neue Parkgebühr müssen das Parkierungsreglement sowie der dazugehörige Gebührentarif der Gemeinde überarbeitet werden.
Das revidierte Parkierungsreglement und der überarbeitete Gebührentaruf wurde vom Gemeinderat am 11. September 2023 zu Handen der freiwilligen öffentlichen Mitwirkung vom 15. Dezember 2023 bis 12. Januar 2024 verabschiedet.
Die Eckpunkte der Entwürfe lauten wie folgt:
Die Revision des Parkierungsreglements wurde primär angestossen, um einen transparenten Rahmen zu schaffen, um die Parkplätze im Wengital der Gebührenpflicht zu unterstellen. Die Möglichkeit zur Einführung einer Gebührenpflicht auf diesen Parkplätzen, welche öffentlichen Grund darstellen, aber nicht im Eigentum der politischen Gemeinde liegen, besteht bereits mit der heutigen Rechtslage. Allerdings lässt sich dies nicht ohne weitere Rechtskenntnisse aus dem Parkierungsreglement ablesen. Neu wird deshalb erklärt, dass als öffentlicher Grund auch Parkplätze auf privatem Grund zählen, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (Art. 3 Bst. c), und die Möglichkeit zur Unterstellung von Parkierungsanlagen unter den Geltungsbereich des Reglements wird ausdrücklich erwähnt (Art. 1).
Damit die Bewilligungserteilung und Gebührenerhebung, insbesondere bezüglich der Parkplätze im Wengital, nicht zwingend durch den Gemeinderat erfolgen muss, wurde eine entsprechende Delegationsnorm ins Parkierungsreglement integriert (Art. 9).
Mit dem revidierten Parkierungsreglement wird sodann eine einfacher verständliche Systematik eingeführt. Neu wird unterschieden zwischen örtlicher und zeitlicher Parkierungsbeschränkung (wo darf wie lange parkiert werden?), Gebührenpflicht (wo und wie viel kostet das Parkieren?) und Bewilligungspflicht (wann braucht es für das Parkieren eine Bewilligung?).
Mit dem revidierten Parkierungsreglement wird sodann eine einfacher verständliche Systematik eingeführt. Neu wird unterschieden zwischen örtlicher und zeitlicher Parkierungsbeschränkung (wo darf wie lange parkiert werden?), Gebührenpflicht (wo und wie viel kostet das Parkieren?) und Bewilligungspflicht (wann braucht es für das Parkieren eine Bewilligung?).
Neu darf ausserhalb von Parkierungsanlagen, namentlich auf der Strasse, nur noch während maximal 48 Stunden parkiert werden, sofern keine anderweitige Signalisation besteht (Art. 4). Bewilligungen für längeres Parkieren sind ausserhalb von Parkierungsanlagen nicht möglich. Regelmässiges Parkieren ausserhalb von Parkierungsanlagen ist neu nicht mehr bewilligungspflichtig, während die Gebührenpflicht aber beibehalten bleibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b).
Freiwillige öffentliche Mitwirkung
Der Gemeinderat unterbreitet das revidierte Parkierungsreglement und den Gebührentarif einer freiwilligen öffentlichen Mitwirkung.
Die Projektunterlagen sind vom 15. Dezember 2023 bis 12. Januar 2024 unter www.mitwirken-kaltbrunn.ch abrufbar und liegen im Eingangsbereich Gemeindehaus Dorfstrasse 5 öffentlich auf. Innerhalb der Frist können sich alle Einwohnerinnen und Einwohner über die Onlineplattform oder schriftlich zu Handen des Gemeinderats zum Vorhaben äussern.
Am 6. November 2023 hat der Gemeinderat das Fondsreglement Ersatzabgaben für Parkplatzbauten erlassen. Der Fonds für Ersatzabgaben für Parkplatzbauten bezweckt die Sicherstellung von ausreichenden zweckgebundenen finanziellen Mitteln für die Bereitstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen und für Investitionen in die Verkehrserschliessung.
Das Fondsreglement untersteht vom 15. Dezember 2023 bis 24. Januar 2024 dem fakultativen Referendum. Das Reglement kann in dieser Zeit im Eingangsbereich Gemeindehaus, Dorfstrasse 5 öffentlich eingesehen werden. Für das Zustandekommen des Referendums sind 314 Unterschriften nötig.