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Hundekontrollstelle

Gemäss kantonalem Hundegesetz müssen alle Hunde, die das Alter von drei Monaten erreicht haben, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei der AMICUS registriert werden. Zudem muss der Hund bei der Hundekontrollstelle der Gemeinde gemeldet und gelöst werden.

Hundelösung

Alle Hunde, die mehr als drei Monate alt sind, müssen gemeldet werden. Sind Sie nicht mehr Halter/in des Hundes genügt eine kurze Mitteilung an die Hundekontrollstelle. Eine im laufenden Jahr bezahlte Hundetaxe ist für den Rest des Jahres in der ganzen Schweiz gültig.

Personen, die erstmalig einen Hund halten, melden sich für die Registrierung des Hundes zuerst bei der Hundekontrollstelle AMICUS. Die Benutzerdaten (Personen-ID) und das Passwort erhalten Sie danach direkt von der AMICUS per Post zugestellt. Anschliessend können Sie Ihren Hund wie bisher bei ihrem Tierarzt in der Datenbank AMICUS (ehemals ANIS) registrieren lassen.

Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt Fr. 80.00 pro Hund.
Die Bezahlung der Hundesteuer erfolgt via Rechnungsstellung durch die Hundekontrollstelle. Die Daten für die Rechnungstellung stammen aus der Datenbank AMICUS.

Hundehaltung

Wir machen Sie auf die Grundsätze des Kantonalen Hundegesetzes aufmerksam:

Art. 6 Grundsätze
Die Hundehalterin oder der Hundehalter sorgt dafür, dass der Hund:

  • Mensch und Tier nicht gefährdet;
  • Dritte nicht belästigt;
  • fremdes Eigentum nicht beschädigt;
  • jederzeit wirksam unter Kontrolle ist;
  • sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt.

Art. 7 Versicherungspflicht
Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherung deckt die Haftpflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt.

Art. 8 Leinenpflicht
a) Grundsatz
Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen.

b) an besonderen Orten
Hunde werden stets an der Leine gehalten: auf Schulanlagen; auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen; in öffentlich zugänglichen Gebäuden; in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.

  • auf Schulanlagen;
  • auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen;
  • in öffentlich zugänglichen Gebäuden;
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.

Art. 11 Beseitigung von Hundekot
Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot. Die politische Gemeinde stellt die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots auf dem Gemeindegebiet bereit und unterhält diese.

Hundekurse nicht mehr obligatorisch

Das nationale Hundekurs-Obligatorium endete am 31. Dezember 2016. Auf kantonaler Ebene sind im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten. Hundehalter und Hundehalterinnen müssen im Kanton St. Gallen deshalb keine obligatorischen Kurse besuchen.

Die Hundekurse stehen weiterhin zur Verfügung und wir empfehlen, dass jede/r Hundehalter/in einen solchen Kurs besucht. Von den Kursbesuchen profitieren Hundehalter/innen und Hunde. Nutzen Sie das vorhandene Angebot.

Bitte benutzen Sie die Robidogs

Leider stellen wir fest, dass nicht alle Hundehalter die Robidogs benutzen. Sämtliche Einwohner/innen und insbesondere die Landwirt/innen sind den Hundehalter/innen dankbar, wenn sie die „Geschäfte“ ihres Lieblings fachgerecht entsorgen. Robidog-Rollen können gratis bei der Hundekontrollstelle bezogen werden.

Ereignisse wie Halterwechsel oder Tod des Hundes sind bei der Hundekontrollstelle oder bei der AMICUS zu melden: Telefon 0848 777 100 oder E-Mail info@amicus.ch.

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Ansprechpartner