Vermittlungsamt Obersee-Gaster
Der Vermittler bzw. die Vermittlerin (andernorts Friedensrichter genannt) versucht, in Zivilstreitigkeiten eine Versöhnung bzw. einen Vergleich zwischen den Kontrahenten herbeizuführen und sie zum Verzicht auf eine gerichtliche Weiterziehung ihres Falles zu bewegen. Wenn der Streitwert Fr. 30 000.– übersteigt, ist das Vermittlungsverfahren freiwillig; in einigen Fällen entfällt der Versöhnungsversuch.
Beim Schlichtungsverfahren ist ein Vermittlungsbegehren zu stellen; darin sind die Parteien zu nennen und anzugeben, worum es geht (Gegenstand der Klage; z.B. "betreffend Vertrag"). Das genaue Rechtsbegehren muss erst an der Verhandlung bekanntgegeben werden.
Aufgabe dieses Verfahrens ist es, die Parteien ohne Durchführung des Prozesses auszusöhnen.
Die Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, persönlich vor dem Vermittler zu erscheinen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der Leitschein ausgestellt, mit welchem die Klage innert zweier Monate beim Gericht eingereicht werden kann.
Die zuständigen Kreisgerichte wählen die Vermittler und Vermittlerinnen und deren Stellvertretung.
Bei Streitigkeiten, für die das Arbeitsgericht zuständig ist, bei Begehren im summarischen Verfahren und in gewissen anderen Fällen findet keine Vermittlung statt.
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