Gastwirtschaftswesen
Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei
Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern
sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat.
Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
•die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
•die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs
Steh- oder Sitzplätze hat;
•die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Der Gemeinderat erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:
•handlungsfähig ist;
•charakterlich geeignet ist;
•Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
•die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachweist (Prüfungsabschluss
Lebensmittelygiene/Suchtprävention oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung oder Wirtefähigkeitsausweis oder BIGA-
anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke)
•zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.
Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden.
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Kaltbrunn. Nutzungsbedingungen (doc, 1208.3 kB).