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Hausverbote/amtliche Anzeige

Zuständiges Amt: Gemeindeamt

Der Gemeindepräsident ist zuständig für das Ausstellen von amtliche Anzeigen (Wohnungs-, Wirtshaus- und Ladenverbote etc.) gemäss den Bestimmungen von Art. 35bis EGzZGB. Die Gesuche können schriftlich oder persönlich beim Gemeindepräsidium eingereicht werden.

Die amtliche Anzeige ist die behördliche Mitteilung einer privatrechtlichen Erklärung. Sie gibt dem Gesuchsteller einzig einen sicheren Beweis dafür, dass er dem Empfänger gegenüber die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Ansonsten hat die amtliche Anzeige keine rechtliche Wirkung und ist deshalb auch nicht mit einem Rechtsmittel versehen. Dem Gemeindepräsidenten kommt keine Überprüfungskompetenz zu, d. h. die Richtigkeit der privatrechtlichen Erkärung wird nicht hinterfragt.

Der Empfänger kann dem Gemeindepräsidenten eine Gegenerklärung übergeben, die diese dem Gesuchsteller zustellt.

Missachtet der Empfänger das Wohnungs-, Wirtshaus- oder Ladenverbot, so muss der Gesuchsteller Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. In diesem Verfahren wird der Richter vorgängig prüfen, ob der Gesuchsteller berechtigt war, das Verbot auszusprechen.

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