Tankkontrolle
Zuständiges Amt: Bauverwaltung
Der Bundesrat hat die Revision der eidgenössischen Gewässerschutzgesetz-gebung verabschiedet und auf den 1. Januar
2007 in Kraft gesetzt. Grundsätzlich gilt folgendes:
Bewilligungspflicht
Die Bewilligungspflicht für Tankanlagen ab 2000 Liter Nutzinhalt, im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich S1,
S2, S3, A0, Au, Areale, Zo, Zu, nach Art. 29 GSchV, bleibt weiterhin bestehen.
Baugesuch GA Wärmetechnische Anlagen und Tankanlagen
Meldepflicht
Für Tankanlagen
- im übrigen Gewässerschutzbereich üB, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 450 Litern
- im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich Ao, Au, Areale, Zo, Zu (ausser in Zone S), nach Art. GSchG, mit
einem Fassungsvermögen zwischen 450 und 2'000 Litern besteht für das Erstellen, Ändern oder Ausserbetriebnehmen nur
noch eine Meldepflicht.
Meldepflicht für Tankanlagen
Tankrevision
Bewilligungs- und Meldepflichtige Anlagen müssen in Eigenverantwortung alle 10 Jahre auf Mängel, insbesondere auf
Undichtheiten, kontrolliert werden. Die Aufforderungen und Mahnungen zur Durchführung der Tankrevisionen durch die
Politische Gemeinde entfällt. Die Revisionsunternehmen sind verpflichtet, ein Exemplar des Revisionsrapportes dem
Anlageinhaber zu übergeben. Um die einwandfreie Funktionstüchtigkeit Ihrer Tankanlage zu gewährleisten, sowie zu deren
Werterhaltung, empfehlen wir nach wie vor eine regelmässige Wartung durch eine anerkannte Fachfirma.
Erdverlegte einwandige Tanks können längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiterbetrieben werden.
Kant. Informationen zu Tankanlagen und Brennstofftanks