Abstimmungsunterlagen bestellen
Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei
Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein.
Bei zweiten Wahlgängen von Regierungswahlen und Ständeratswahlen beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende kantonale Abstimmungen sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde.
Das Stimmmaterial besteht aus dem Abstimmungsgutachten, dem Stimmausweis und dem Stimmzettel.
Nachbezug bei Wohnortwechsel
Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Stimmrechtsausweises.
Nachbezug bei Verlust oder Nichterhalt
Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberechtigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen. Die stimmberechtigte Person muss in diesem Fall glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat.
Bitte melden Sie sich für einen Nachbezug des Stimmmaterials bei der Gemeindekanzlei.
Bei zweiten Wahlgängen von Regierungswahlen und Ständeratswahlen beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende kantonale Abstimmungen sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde.
Das Stimmmaterial besteht aus dem Abstimmungsgutachten, dem Stimmausweis und dem Stimmzettel.
Nachbezug bei Wohnortwechsel
Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzgemeinde erhaltenen Stimmrechtsausweises.
Nachbezug bei Verlust oder Nichterhalt
Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberechtigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen. Die stimmberechtigte Person muss in diesem Fall glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat.
Bitte melden Sie sich für einen Nachbezug des Stimmmaterials bei der Gemeindekanzlei.