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Gastgewerbepatent für einen Betrieb

Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei

Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt bzw. einen eigenen Gastwirtschaftsbetrieb führt, braucht eine Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht nach Gastwirtschaftsgesetz ausgenommen sind:

•Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucher und Personal gelten nicht als Dritte;
•Lokale von Vereinen, wenn sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden, sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;
•Warenverkaufsautomaten für Speisen und Getränke;
•Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken;
•Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden;
•Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden;
•gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés);
•Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.

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