Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Kleinhandelspatent)
Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist bewilligungspflichtig. Zuständig ist der Gemeinderat.
Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist bewilligungspflichtig. Zuständig ist der Gemeinderat.