Prämienverbilligung (IPV)
Zuständiges Amt: AHV-Zweigstelle
Die Verbilligung der Krankenkassenprämien soll die finanziellen Auswirkungen der Krankenversicherung für wirtschaftlich schwach gestellte Personen mildern.
Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird anhand der Steuerdaten ermittelt. Die Anpruchsberechtigten erhalten jeweils bis Anfang Januar ein Anmeldeformular. Dieses enthält alle Informationen für die Antragstellung.
Wer bis anfangs Januar kein Anmeldeformular erhält, aber davon ausgeht, dass er Anspruch auf eine Verbilligung hat, kann dies
Der Anspruch verwirkt jeweils am 31. März. Weitere Informationen:
Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird anhand der Steuerdaten ermittelt. Die Anpruchsberechtigten erhalten jeweils bis Anfang Januar ein Anmeldeformular. Dieses enthält alle Informationen für die Antragstellung.
Wer bis anfangs Januar kein Anmeldeformular erhält, aber davon ausgeht, dass er Anspruch auf eine Verbilligung hat, kann dies
- einfach elektronisch unter www.svasg.ch/ipv-online beantragen,
Der Anspruch verwirkt jeweils am 31. März. Weitere Informationen: